iBALIS bietet Landwirten eine möglichst einfache, praktikable und rechtssichere Ermittlung der Betroffenheit bei den Gewässerrandstreifen nach § 38a Wasserhaushaltsgesetzt und gleichzeitig auch die einzuhaltenden Düngeabstände zum Gewässer. Die Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Verbraucherschutz stellen hier ein Hilfsmittel zur Verfügung, dessen Nutzung dringend empfohlen wird.
Das Hilfsmittel erstellt auf dem Layer "Hangneigung § 38a WHG/§ 5 DüV" eine Prüffläche am Gewässerrand eines Feldstücks, für welche die mittlere Hangneigung berechnet wird.
Aus der berechneten mittleren Hangneigung können neben der Betroffenheit bei den Gewässerrandstreifen nach § 38a Wasserhaushaltsgesetz gleichzeitig auch die einzuhaltenden Düngeabstände zum Gewässer nach den Vorgaben der Düngeverordnung auf der ausgewählten Fläche ermittelt werden.
Breite Prüffläche | Mittlere Hangneigung | Betroffenheit |
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20 Meter | < 5% | Gewässerrandstreifen nach §38a WHG nicht notwendig. Mindestabstand von 1 Meter bei der Düngung einhalten. Wenn die Streubreite nicht der Arbeitsbreite entspricht, gilt es einen Abstand von 4 Metern beziehungsweise 5 Metern in eutrophierten Gebieten einzuhalten. Achtung: zusätzlich GLÖZ-Verpflichtung (3m Abstand zum Gewässer) beachten! |
20 Meter | >= 5 % | 5 Meter Gewässerrandstreifen nach §38a WHG erforderlich. Mindestabstand von 3 Metern bei der Düngung einhalten. Wenn die Streubreite nicht der Arbeitsbreite entspricht, gilt es einen Abstand von 4 Metern beziehungsweise 5 Metern in eutrophierten Gebieten einzuhalten. |
20 Meter | >= 10% | 5 Meter Gewässerrandstreifen nach §38a WHG erforderlich. Mindestabstand von 5 Metern bei der Düngung einhalten. (10 Meter bei eutrophiertem Gebiet) |
20 Meter | >= 15% | 5 Meter Gewässerrandstreifen nach §38a WHG erforderlich. 2. Hilfspolygon mit einer Breite von 30 Metern erfassen. |
30 Meter | < 15% | 5 Meter Gewässerrandstreifen nach §38a WHG erforderlich. Mindestabstand von 5 Metern bei der Düngung einhalten. (10 Meter bei eutrophiertem Gebiet) |
30 Meter | >= 15% | 5 Meter Gewässerrandstreifen nach §38a WHG erforderlich. Mindestabstand von 10 Metern bei der Düngung einhalten. |
Achtung
Antragsteller auf Agrarzahlungen müssen aufgrund der sog. GLÖZ-Verpflichtungen bei der Düngung und beim Pflanzenschutz, unabhängig von der Hangneigung, immer mindestens einen Abstand von 3 Metern zu den entsprechenden Gewässern einhalten.
An der Prüffläche wird die errechnete mittlere Hangneigung des Streifens angezeigt. Ebenfalls der Hinweis, ob ein Gewässerrandstreifen anzulegen ist und wie groß die Düngeabstände sind, die zum Gewässer eingehalten werden müssen.
Dadurch können Sie die Konsequenzen für die Bewirtschaftung der Fläche direkt feststellen.
Die Vorgaben zum Gewässerabstand gelten immer auf der gesamten Feldstücksfläche, welche direkt an ein relevantes Gewässer angrenzt – sowohl beim Gewässerrandstreifen nach § 38a WHG als auch bei der Düngeverordnung.
Sie, die dieses Hilfsinstrument im iBALIS korrekt anwenden und die Böschungsoberkante (BÖK) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend digitalisieren, erlangen die notwendige Sicherheit, ob Gewässerrandstreifen anzulegen bzw. welche Düngeabstände einzuhalten sind. Das Ergebnis wird von der Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltung verbindlich anerkannt - Ihre korrekte Anwendung vorausgesetzt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten