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Landschaftselemente (LE) erfassen und pflegen

Liegen auf einem Feldstück oder direkt an das Feldstück angrenzend Landschaftselemente (LE), für die ein Bewirtschaftungsrecht besteht, sind diese beim jeweiligen Feldstück mit aufzunehmen.

Nachfolgend finden Sie eine fachliche Beschreibung aller in Frage kommenden Landschaftselemente sowie grundsätzliche Hinweise zu deren Erfassung.

Allgemeine Hinweise zu Landschaftselementen (LE)

(siehe auch Broschüre Cross Compliance, Kapitel I.3 und II.6)

Cross Compliance Externer Link

Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Aus Sicht der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft häufig eine herausragende Bedeutung, indem sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig sind sie eine Bereicherung des Landschaftsbildes.
Es ist daher verboten, die nachfolgend unter 1. aufgeführten Cross Compliance relevanten Landschaftselemente ganz oder teilweise zu beseitigen.

Mit der Agrarreform ab 2015 erhielt die korrekte Erfassung der LE aus folgenden Gründen eine noch größere Bedeutung:

  • Durch die Zuordnung des LE zu Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen werden bei den einzelnen Fördermaßnahmen relevante Grenzwerte (z.B. Greening-Notwendigkeit Ökologischer Vorrangflächen ab 15,01 ha Ackerland) berührt.
  • Als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) kommen nur CC-relevante LE auf Ackerflächen in Betracht.
    Der Umfang der ÖVF ergibt sich bei CC-LE aus dem Typ (Gewichtungsfaktor) und der Größe der LE.
Fachliche Beschreibung der Landschaftselemente

CC-relevante Landschaftselemente (als ÖVF anrechenbar)

  • Hecken ab einer Mindestlänge von 10 m:
    Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind (Sträucher mit und ohne Baumanteil), einschließlich kleiner nicht mit Gehölzen bewachsener Abschnitte. Die durchschnittliche Breite darf 15 m nicht überschreiten. Verbuschte Waldränder sind keine Hecken.
    Anrechnung als ÖVF mit Gewichtungsfaktor 2,0.
  • Baumreihen:
    Reihen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 m aufweisen. Obstbäume und Schalenfruchtkulturen fallen somit nicht unter das Beseitigungsverbot.
    Anrechnung als ÖVF mit Gewichtungsfaktor 2,0.
  • Feldgehölze bis höchstens 2 000 m²:
    Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden mit einer Größe von mindestens 50 m². Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Flächen, die an Wald angrenzen, sind als Wald zu behandeln und sind keine Feldgehölze.
    Übersteigt die Flächengröße eines zusammenhängenden Feldgehölzes 2.000 m², kann es insgesamt nicht angerechnet werden.
    Anrechnung als ÖVF mit Gewichtungsfaktor 1,5.
  • Feuchtgebiete bis höchstens 2 000 m²:
    Übersteigt die Flächengröße eines nicht bewirtschafteten Feuchtgebiets 2.000 m², kann es insgesamt nicht angerechnet werden.
    Anrechnung als ÖVF mit Gewichtungsfaktor 1,0.
    Bei den Feuchtgebieten wird unterschieden nach
    • Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG oder Art. 23 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BayNatSchG geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
    • Tümpel, Sölle (runde oder ovale Kleingewässer eiszeitlichen Ursprungs), Dolinen (natürliche, trichterförmige Einstürze) und andere vergleichbare Feuchtgebiete. CC-relevant sind auch natürlich entstandene, nicht genutzte Kleingewässer (einschließlich Rohr- und Schilfbestände).
  • Einzelbäume:
    Innerhalb oder am Rand eines Feldstücks freistehende Bäume, die nach § 28 BNatSchG als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt sind.
    Anrechnung als ÖVF mit 30 m² je Baum (20 m² x Gewichtungsfaktor 1,5).
  • Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis höchstens 2 000 m²:
    Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, innerhalb eines Feldstückes bzw. direkt an dieses angrenzend.
    Übersteigt die Flächengröße des Fels- bzw. Steinriegels 2.000 m², kann er insgesamt nicht angerechnet werden.
    Anrechnung als ÖVF mit Gewichtungsfaktor 1,0.
  • Feldraine über 2 m Breite:
    Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als zwei Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen. Dazu zählen auch Ranken bzw. Terrassen.
    Böschungen am Rand eines Feldstücks als Abgrenzung zu Wegen, Straßen oder Gräben etc. sind diesen zuzuordnen und deshalb keine beihilfefähigen CC-relevanten LE.
    Feldraine, die landwirtschaftlich genutzt werden (z. B. als Grünland) oder aus der Erzeugung genommene Flächen beinhalten, sind nicht als Landschaftselement, sondern als LF zu behandeln.
    Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 1,5.
  • Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle ab einer Mindestlänge von 5 m:
    Mit Erde oder Lehm verfugte oder nicht verfugte Mauern aus Feld- oder Natursteinen, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind. Aufschüttungen von Lesesteinen.
    Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 1,0.
  • Terrassen:
    Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
    Anrechnung als ÖVF mit 2 m² je Meter Länge.

Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten, Fels- und Steinriegeln sowie naturversteinten Flächen gilt die Obergrenze von 2.000 m² für jedes einzelne Element, d. h. auf einem Feldstück können mehrere dieser Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.

Landschaftselemente bis zu einer Breite von 2,00 m

(nicht CC-relevant und deshalb auch nicht als ÖVF anrechenbar)

  • Gräben:
    Innerhalb oder am Rand eines Feldstücks liegende Gräben bis zu einer Breite von 2 m, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden und nicht ganzjährig Wasser führen. Gräben über 2 m Breite und Bäche, auch wenn sie nicht ganzjährig Wasser führen, sind nicht als förderfähige Fläche anrechenbar.
  • Feldraine:
    Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von bis zu zwei Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen. Dazu zählen auch Ranken bzw. Terrassen.
  • Einzelsträucher:
    Innerhalb oder am Rand eines Feldstücks freistehende Sträucher bis zu einer Breite von 2 m.
  • Hecken:
    Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind (Sträucher mit und ohne Baumanteil), einschließlich kleiner nicht mit Gehölzen bewachsener Abschnitte mit einer Länge von unter 10 m und bis zu einer Breite von 2 m.
  • Baumreihen:
    Reihen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung mit weniger als 5 Bäumen oder einer Länge von unter 50 m und bis zu einer Breite von 2 m.

Kleine Landschaftselemente

"Kleine LE“ sind bis zu einem Flächenanteil von 6% am Feldstück förderfähig und in das Feldstück einzubeziehen. Über 6 % hinausgehende „kleinen LE“ sind entsprechend nicht förderfähig und vom Feldstück auszugrenzen.

  • Hecken:
    Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind (Sträucher mit und ohne Baumanteil), einschließlich kleiner nicht mit Gehölzen bewachsener Abschnitte mit einer Länge von unter 10 m und über 2 m Breite.
  • Feldgehölze:
    Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden mit unter 50 m² und über 2 m Breite.
  • Einzelsträucher:
    Innerhalb oder am Rand eines Feldstücks freistehende Sträucher über 2 m Breite.
Grundsätzliche Hinweise zur Erfassung von Landschaftselementen

LE („kleine“ LE bis zu einem Flächenanteil von 6 %) zählen bei allen Fördermaßnahmen grundsätzlich zur beihilfefähigen Fläche. Sie sind in das Feldstück einzubeziehen, soweit folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das LE ist Bestandteil des bewirtschafteten Feldstücks und steht unmittelbar räumlich im Zusammenhang mit dem Feldstück.
  • Sie besitzen das Bewirtschaftungsrecht für das Landschaftselement. Das gilt auch und vor allem für ein am Rand eines Feldstücks liegendes LE.
  • Der Flächenanteil aller LE am beantragten Feldstück ist untergeordnet und beträgt nicht mehr als maximal ca. 25 Prozent.

Befinden sich auf einer Fläche mehrere voneinander getrennt liegende LE, für die eine Höchstgrenze von 2.000 m² gilt, können alle LE, die einzeln die Grenze von 2.000 m² nicht überschreiten, angerechnet werden. Andererseits darf die Höchstgrenze von 0,20 ha für ein LE durch Aufteilung auf mehrere Bewirtschafter oder Feldstücke (s. u.) nicht umgangen werden.
Liegt ein beihilfefähiges LE auf mehreren Feldstücken, ist dessen Fläche grundsätzlich den einzelnen Feldstücken entsprechend der räumlichen Lage anteilig zuzuordnen. Dies ist insbesondere bei angrenzenden Feldstücken mit unterschiedlicher Nutzung (Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen) zu beachten. Die bisher vorgenommene Zuordnung darf nur in begründeten Fällen geändert werden (z.B. bei Flächenzu- oder -abgängen).
Sind CC-relevante LE (siehe Klapper "Beschreibung der Landschaftselemente") Teil der Gesamtfläche eines Feldstücks, müssen sie in der Feldstückskarte gesondert erfasst werden, indem das LE graphisch abgegrenzt wird.

Landschaftselemente erstellen, ändern oder löschen

Bisher noch nicht erstellte CC-relevante LE sind im iBALIS, Menü "Feldstückskarte“ unter dem Klapper "Aktive Ebene - LE" zu erstellen.
Dort können auch bereits erfasste LE in der Größe angepasst werden.
Ein Ändern der LE-Art und das Löschen von LE ist aufgrund der weitreichenden Folgen durch den Landwirt nur noch möglich, wenn das LE erst im aktuellen Jahr aufgenommen und noch nicht beantragt wurde.

Landschaftselement erstellen

Ergänzend zu den Hinweisen finden Sie nachfolgend ein Hilfevideo:

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Um ein neues Landschaftselement erstellen zu können, müssen Sie zunächst das Feldstück auswählen, auf dem das LE liegt. Liegt das LE bislang noch außerhalb der Feldstücksgrenzen, müssen Sie zunächst die Feldstücksgrenzen soweit anpassen, dass das LE einbezogen ist. Beachten Sie dabei, dass für das LE ein Bewirtschaftungsrecht vorliegen muss (siehe unten, Klapper "Grundsätzliche Hinweise...").
Die Auswahl des Feldstücks kann wahlweise durch Klick auf das Feldstück in der Karte, über die Liste „Feldstücke des Betriebs“ oder aus der Tabelle neben dem Layer "Feldstücke" unter "Legende" erfolgen.

Ist das betroffene Feldstück ausgewählt gehen Sie wie folgt vor:

  • Unter „Legende" mit Klick auf den Layer „LE“ die Ebene LE aktivieren. Ist die Ebene aktiv, wird der Layer grün hinterlegt angezeigt und in der Funktionsleiste wird der Knopf „Landschaftselement erstellen“ ausgegeben. Sind auf dem Feldstück bereits Landschaftselemente erfasst, werden zusätzlich die Knöpfe für „Landschaftselement ändern“ und „Landschaftselement löschen“ angeboten.
  • Auf „Landschaftselement erstellen“ klicken und im sich öffnenden Erfassungsfenster aus dem Klappmenü auswählen, welche Art von LE Sie erstellen wollen. Eine ausführliche Beschreibung aller Arten von LE finden Sie auf dieser Hilfeseite unter dem Klapper "Fachliche Hinweise zu den Landschaftselementen".
  • Mit dem Mauszeiger - an dem jetzt ein weiß umrandeter Punkt „angehängt“ ist - in der Karte einen Startpunkt auswählen und diesen mit Klick auf die linke Maustaste bestätigen. Die betroffene Fläche mit weiteren Klicks der linken Maustaste eingrenzen und das Verfahren mit Doppelklick der linken Maustaste abschließen. Liegt das LE an einer Außengrenze des Feldstücks, dürfen Sie Punkte auch außerhalb der Feldstücksgrenzen setzen. Das Programm schneidet dann automatisch an den Feldstücksgrenzen ab:

Das Bild zeigt die Erstellung eines LE an der Feldstücksgrenze

  • Im Erfassungsfenster unter der Pinnnadel ggf. einen ergänzenden Hinweis für Ihren Sachbearbeiter am AELF erfassen und das Ergebnis speichern.
CC-LE bei außerbayeríschen Feldstücken erstellen

Wollen Sie ein CC-LE auf einem außerbayerischen Feldstück als ÖVF beantragen, müssen Sie dem betroffenen FLIK neben der Fläche auch die LE-Art zuordnen.
Dazu das Feldstück (soweit bereits im Betrieb vorhanden) unter "Feldstücke des Betriebs" auswählen, "Feldstück ändern" in der Funktionsleiste anklicken und die Erfassung direkt im Erfassungsfenster vornehmen (siehe auch Klapper Feldstück ändern" unter der Rubrik

Feldstücke pflegen

Bei neu in den Betrieb aufgenommenen außerbayerischen Feldstücken erfolgt die Erfassung direkt mit der Neuaufnahme. Gehen Sie dabei wiee unter der Rubrik "Feldstücke pflegen" unter dem Klapper "Feldstück aufnehmen" beschrieben vor.

Landschaftselement ändern

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Eine fehlerhafte oder ungenaue Abgrenzung sowie falsche Angaben zur LE-Art sind zwingend zu berichtigen. Für jedes CC-LE ist die korrekte Angabe der Art erforderlich (z. B. Hecke, Feldrain). Weitergehende Hinweise siehe Klapper "Fachliche Beschreibung der Landschaftselemente" auf dieser Hilfeseite.

Beachten Sie
Das Ändern der LE-Art ist nur möglich, wenn das LE im aktuellen Jahr erfasst und noch nicht beantragt wurde. Bei bereits im Vorjahr vorhandenen bzw. im aktuellen Jahr ist das Ändern nur durch den Sachbearbeiter möglich.
Wenden Sie sich im Bedarfsfall an das für Sie zuständige AELF.

Ist eine Änderung erforderlich, gehen Sie wie folgt vor:

  • Öffnen Sie die Tabelle neben dem Layer "LE" unter "Legende" und wählen Sie das betroffene LE durch Klick auf die laufende Nummer aus. Es öffnet sich ein Fenster und das betroffene Feldstück wird orange und das betroffene LE türkis umrandet dargestellt.
  • Klicken Sie in der Funktionsleiste auf „Landschaftselement ändern“. Es öffnet sich ein Erfassungsfenster und beim LE werden zusätzlich zu den Grenzen die Stützpunkte angezeigt.
  • Nehmen Sie durch Verschieben der entsprechenden „Stützpunkte“ Ihre Änderungen vor. Setzen Sie dazu den Mauszeiger auf den jeweils betroffenen Stützpunkt und ziehen Sie ihn mit gedrückter linker Maustaste an die gewünschte Stelle. Sind zusätzliche Stützpunkte erforderlich, nähern Sie sich der Grenzlinie des LE an der entsprechenden Stelle an. Bei ausreichender Annäherung entsteht ein neuer Stützpunkt, den Sie mit der Maus noch beliebig auf der Linie verschieben können. Haben Sie den Punkt exakt ausgerichtet, ziehen Sie ihn mit gedrückter linker Maustaste an die gewünschte Stelle.
    Liegt das LE am Rand des Feldstücks, können Sie zur Vermeidung von Leerstellen wie unter „Landschaftselement neu erfassen“ beschrieben auch über die Feldstücksgrenzen hinausgehen. Das Programm schneidet automatisch an den Grenzen ab.
    Überflüssige Stützpunkte können Sie löschen, indem Sie den Mauszeiger auf den betroffenen Stützpunkt setzen und die linke Maustaste drücken.
  • Alle Änderungen sind zu begründen.
    Erfassen Sie deshalb im Fenster unter der Pinnnadel einen ergänzenden Hinweis für Ihren Sachbearbeiter am AELF und speichern Sie das Ergebnis.
CC-LE bei außerbayerischen Feldstücken ändern

Wollen Sie ein CC-LE auf einem außerbayerischen Feldstück ändern, müssen Sie das Feldstück unter "Feldstücke des Betriebs" auswählen, "Feldstück ändern" in der Funktionsleiste anklicken und die Änderung direkt im Erfassungsfenster vornehmen. Aktuell kann nur ein LE je FLIK erfasst werden.
Näheres dazu siehe Klapper "Feldstücke ändern" unter der Rubrik

Feldstücke pflegen

Landschaftselement löschen

Ergänzend zu den Hinweisen finden Sie nachfolgend ein Hilfevideo:

Aktivierung erforderlichYouTube-Logo

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Soll ein im aktuellen Jahr erfasstes LE wieder gelöscht werden, gehen Sie wie folgt vor:

  • Öffnen Sie die Tabelle neben dem Layer "LE" unter "Legende" und wählen Sie das betroffene LE durch Klick auf die laufende Nummer aus. Es öffnet sich ein Erfassungsfenster und das betroffene Feldstück wird orange und das betroffene LE türkis umrandet dargestellt.
  • Klicken Sie in der Funktionsleiste auf „Landschaftselement löschen“ und bestätigen Sie dies mit Klick auf „Löschen“ im Erfassungsfenster.

Beachten Sie
Das Löschen von bereits im Vorjahr vorhandenen bzw. im aktuellen Jahr bereits beantragten LE ist nur durch den Sachbearbeiter möglich.
Wenden Sie sich im Bedarfsfall an das für Sie zuständige AELF.